Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der HEKU GmbH – Innovative Kunststofftechnik
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Aufträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von beweglichen Sachen (im Folgenden „Vertragsgegenstand“ genannt) durch die HEKU erfolgen ausschließlich auf Grund unserer allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“).
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Käufern, wenn diese Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
1.2. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Käufers oder eines Dritten werden von HEKU nicht anerkannt und finden keine Anwendung, sofern HEKU nicht ausdrücklich diesen abweichenden Bedingungen schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn HEKU der Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen hat. Es liegt auch kein Einverständnis für die Geschäftsbedingungen der Käufer vor, selbst wenn HEKU auf ein Schreiben des Käufers oder eines Dritten Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritten enthält.
1.3 Individuelle Vereinbarungen z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen und/oder Angaben in der Auftragsbestätigung von HEKU haben Vorrang vor den AGB. Die in der jeweils gültigen Fassung herausgegebenen Incoterms® sind im Zweifel bei Handelsklauseln heranzuziehen.
1.4 Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag mit rechtserheblichem Charakter (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Ergänzungen, sonstige Nebenabreden und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser AGB bedürfen ebenfalls der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2.1 Alle Angebote von HEKU sind freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und/oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Nimmt der Käufer das Angebot nicht innerhalb der von HEKU gesetzten Annahmefrist an, erlischt das Angebot von HEKU.
HEKU ist für Bestellungen und Aufträge des Käufers, die dem § 145 BGB als Angebot zuzuordnen sind, erst nach deren schriftlicher Bestätigung durch HEKU gebunden. HEKU kann diese innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.
2.2 Ein Kauf- / Liefervertrag („Vertrag“) kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HEKU, spätestens mit der Lieferung zustande. Maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen HEKU und dem Käufer ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser AGB. Dieser enthält alle vollständigen Vertragsbestandteile zum Vertragsgegenstand die zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurden.
Für den Umfang der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von HEKU maßgeblich.
2.3 Die in Kostenvoranschlägen, Angeboten oder auf elektronischen Datenträgern enthaltenen Angaben sowie die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sonstige technische Daten in elektronischer Form sowie auf Bezug genommene oder aufgeführte DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster sind und annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und nicht die Verwendbarkeit eine genaue Übereinstimmung zum vertraglich vorgesehenen Zweck voraussetzt.
Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Zulässig sind handelsübliche Abweichungen und Abweichungen aufgrund von rechtlichen Vorschriften oder technische Verbesserungen, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4 HEKU behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, anderen Unterlagen und Informationen körperlicher und unkörperlicher Art sowie auch in elektronischer Form die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HEKU zugänglich gemacht werden.
2.5 Es gelten ausschließlich die Preise, die in der Auftragsbestätigung für die aufgeführten Leistungen und dem Lieferumfang mitgeteilt wurden, sofern nichts anderes vereinbart. Sonder- oder Mehrleistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk (EXW/Incoterms®) zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, anderer öffentlicher Abgaben und Verpackung sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
Wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Materialpreiserhöhungen eintreten, behält sich HEKU das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern. HEKU wird dem Käufer auf Verlangen die Änderungen nachweisen. Vereinbarte prozentuale oder feste Rabatte bleiben unberührt.
2.6 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Rechnungsbeträge innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug fällig und zu bezahlen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei HEKU.
Der Käufer kommt mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während der Zeit des Verzuges mit dem jeweiligen geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. HEKU behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von HEKU auf kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
2.7 HEKU ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen die HEKU gegen den Käufer zustehen und gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen HEKU zustehen, aufzurechnen.
Die Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.8 HEKU ist berechtigt, sofern die es sich um noch nicht vom HEKU durchgeführte Lieferungen oder künftige Lieferungen von HEKU handelt, Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist vom Käufer zu fordern und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens zu verweigern, wenn HEKU nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers infrage stellen, oder eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs wegen Vermögensverfalls des Käufers eintritt oder wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug kommt. Bei Verweigerung des Käufers oder fruchtlosem Fristablauf ist HEKU berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von HEKU aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behält sich HEKU das Eigentum an den verkauften Vertragsgegenständen vor. Die Vertragsgegenstände sowie die nach dieser Ziffer an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfassten Vertragsgegenstände, werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3.2 HEKU ist nach Mahnung, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Vertragsgegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag; HEKU behält sich in diesen Fällen weiterhin die Erklärung des Rücktritts vor.
Die Vorbehaltsware verwahrt der Käufer unentgeltlich für HEKU. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
3.3 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von HEKU als Hersteller erfolgt und HEKU unmittelbar das Eigentum erwirbt. Wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei HEKU eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im o.g. Verhältnis das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an HEKU.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass HEKU oder der Käufer Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im oben genannten Verhältnis.
3.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er HEKU hiermit alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an HEKU ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. HEKU darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Die Befugnis von HEKU, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. HEKU verpflichtet sich indes, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Bei Zahlungsverzug kann HEKU verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner HEKU bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten (Schuldnern) die Abtretung mitteilt.
3.5 Wird die Vorbehaltsware von Dritten, insbesondere durch Pfändung, beansprucht, informiert der Käufer unverzüglich den Dritten über das Eigentumsrecht von HEKU und muss HEKU unverzüglich informieren, damit HEKU die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte ermöglicht wird. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, zu erstatten, haftet der Käufer gegenüber HEKU hierfür.
3.6 Tritt HEKU bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) ist HEKU berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Erfüllungsort für die Lieferung oder eventueller Nacherfüllung ist der Werkssitz von HEKU. Sofern der Käufer eine andere Art der Versendung des Vertragsgegenstandes an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf) verlangt, ist HEKU berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Gefahrübergang erfolgt spätestens mit Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Käufer. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Bei vereinbarter Abholung geht die Sachgefahr mit der Bereitstellungsmitteilung an den Käufer über. Bei nicht termingerechter Abholung ist HEKU nach angemessener Nachfrist berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Käufers zu versenden oder einzulagern.
4.3 Angemessene branchenübliche Teillieferungen, sofern kein berechtigtes Interesse des Käufers entgegensteht, sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen von bis zu plus/minus 10% sind zulässig, und berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung.
4.4 Die von HEKU mitgeteilten Liefertermine und Fristen für Leistungen gelten freibleibend, es sei denn, dass ausdrücklich eine Friste oder ein fester Liefertermin zugesagt oder vereinbart wurde. Lieferfristen sind eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk von HEKU verlassen hat. Gleiches gilt mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen Dritten, der mit dem Transport beauftragt wurde, oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Einhaltung der Lieferzeit durch HEKU setzt die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen und Details der Vertragspartner voraus. Der Käufer hat die ihm obliegenden Verpflichtungen dazu zu erfüllen. Unbeschadet der Rechte aus Verzug des Käufers kann HEKU in dem Fall eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine angemessene Verschiebung verlangen. Dies gilt nicht, sofern HEKU die Verzögerung zu vertreten hat.
HEKU haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene, nach Vertragsabschluss eingetretene Hindernisse, die HEKU nicht zu vertreten hat, wie z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, Unruhen, Terrorakte, Krieg, Explosionen, Cyber-Attacken, Arbeitskampfmaßnahmen (z.B. Streik oder Aussperrung), Mangel an Energie oder Rohstoffen, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Stürme und/oder Maßnahmen von Regierungs- oder Aufsichtsbehörden, die im Zusammenhang mit einer der vorgenannten Ereignisse stehen, verursacht worden sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten oder Unterlieferanten von HEKU eintreten. Bei vorübergehender Dauer der Hindernisse verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um diesen Zeitraum entsprechend. Der Käufer als auch HEKU ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Dauer bei einer dieser Umstände länger als 6 Wochen beträgt. HEKU wird den Käufer über den Beginn und das Ende dieser Umstände informieren. Seite 3 von 4
Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung seitens des Käufers ist HEKU zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Vorbehalten bleiben weitergehende Ansprüche.
4.5 Der Lieferverzug von HEKU richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Durch den Käufer ist in jedem Fall eine Mahnung erforderlich.
4.6 Die Rechte des Käufers gemäß dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von HEKU, unter anderem bei Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
Sofern nichts anderes vereinbart, obliegt die pflichtgemäße Verpackung des Vertragsgegenstandes der HEKU, ohne eine weiter darüberhinausgehende Verpflichtung.
Bei Lieferung in Käufer eigenen, unentgeltlich gestellten Boxen, Behältern, Kartonagen oder anderen Ladungsträgern, ist eine Reklamation aufgrund beschädigter Vertragsgegenstände ausgeschlossen. Die vom Käufer beigestellten Ladungsträger werden ohne weitere Maßnahmen verwendet. Eine Reinigung, Reparatur oder Neubeschaffung durch HEKU erfolgt nicht.
Lieferverzug auf Grund fehlender Ladungsträger oder Verpackungen seitens des Käufers geht nicht zu Lasten HEKU und führt nicht zu Ansprüchen aus Lieferverzug gemäß Ziffern 4.4 bis 4.6.
6.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt. Zugesicherte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.
Vertragsgegenstände sind von HEKU aus Kunststoff hergestellte Spritzgussteile und/oder Waren aus anderen Materialien und/oder Spritzgusswerkzeuge (Formen) und Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffspritzgussteilen und/oder deren Entnahme, Weiterverarbeitung oder Prüfung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für Vertragsgegenstände (Kunststoffspritzgussteile und Vorrichtungen) zwölf (12) Monate und/oder bei Spritzgusswerkzeugen mit in der Auftragsbestätigung vereinbarten angegebenen Schusszahl und/oder verlängerten Gewährleistungsfrist. Wenn bei Spritzgusswerkzeugen die Schusszahl vor Ablauf der zwölf (12) Monate erreicht ist, endet die Gewährleistung mit dem Erreichen der Schusszahl.
Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Kunststoffspritzgussteilen mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang), bei Vorrichtungen und Spritzgusswerkzeugen mit der Freigabe durch den Käufer.
6.2 Abweichend gelten diese Fristen nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von HEKU oder deren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.3 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
6.4 Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Käufers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Bei dem Verkauf von Kunststoffspritzgießteilen gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Abnahmebedingungen für Formteilfertigung gem. DIN 20457. Die von uns gefertigte Ware wird nur stichprobenartig geprüft. Eine 100%-ige Kontrolle der Ware bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
Die gelieferten Vertragsgegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn HEKU nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, binnen einer Woche nach Ablieferung des Vertragsgegenstands, oder ansonsten binnen einer Woche nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Vertragsgegenstands ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme des Vertragsgegenstands nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Mängel sind ausgeschlossen.
Ist der gelieferte Vertragsgegenstand mangelhaft, kann HEKU zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes (Ersatzlieferung) geleistet wird. Ist die von HEKU gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von HEKU, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
HEKU ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer den Vertragsgegenstand zu Prüfungszwecken an HEKU zu übergeben.
In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von HEKU Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Vor einer solchen Maßnahme ist HEKU unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu informieren. Sofern HEKU nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt wäre, die Nacherfüllung zu verweigern, besteht kein Selbstvornahmerecht
Erfolgt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertag zurücktreten. Die Nacherfüllung umfasst nur solche Leistungen, für die HEKU ursprünglich verpflichtet war. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten blieben unberührt. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
7.1 HEKU haftet nicht für Ansprüche, die sich auch der Verletzung von Schutzrechten ergeben, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Käufers und/oder bei unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich mit dem Käufer verbundenen Unternehmen steht oder stand. Der Käufer verpflichtet sich, HEKU unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu informieren. Diese Verpflichtung gilt auch für HEKU entsprechend.
Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, oder er HEKU nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
7.2 Ferner sind Ansprüche des Käufers ausgeschlossen, wenn die Vertragsgegenstände gemäß der Spezifikation, insbesondere nach Zeichnungen, elektronischen Daten oder den Anweisungen des Käufers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einer anderen – nicht von HEHU stammenden Sache folgt oder die Vertragsgegenstände in einer Weise benutzt werden, die HEKU nicht voraussehen konnte.
7.3 Das Urheberrecht und das Eigentum an Konstruktionszeichnungen, 3D-Werkzeugdaten, CAM-Daten, Elektroden, Technologie- und Prozessdaten sowie an allen urheberrechtsfähigen Leistungen, die HEKU für den Käufer erbringt, verbleibt bei HEKU, soweit nicht anderweitig vertraglich vereinbart.
7.4 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Ansprüche des Käufers wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz auf Grund von Verletzungen von Schutzrechten richtet sich nach den Regelungen der Ziffer 8.
8.1 HEKU haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich auch dieser AGB oder den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
8.2 HEKU haftet für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldungshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen haftet HEKU nur bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung für die Ersatzpflicht von HEKU, bei einfacher Fahrlässigkeit für Sachschäden und daraus resultierenden Vermögensschäden ist auf einen Betrag von 1.000.000,00 Euro je Schadensfall beschränkt.
8.3 Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden HEKU nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Technische Auskünfte und Beratungen seitens HEKU erfolgen unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung, sofern diese nicht zum vertraglich vereinbarten und geschuldeten Leistungsumfang gehören.
9.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
9.2 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
9.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der zwischen HEKU und dem Käufer getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB und/oder des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Soweit diese AGB oder der Vertrag Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.